(2)Absatz 2,Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, anzuwenden. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Patienten ab Vollendung des 14. Lebensjahres.Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, anzuwenden. Paragraph 116 a, Absatz eins, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Patienten ab Vollendung des 14. Lebensjahres.