Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

5. Abschnitt

Gerichtliche Überprüfung

Zuständigkeit des Gerichtes und Verfahren

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der nach diesem Bundesgesetz dem Gericht übertragenen Aufgaben ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die psychiatrische Abteilung liegt. Dies gilt auch bei Patienten, hinsichtlich deren ein Pflegschaftsverfahren bei einem anderen Gericht anhängig ist.
  2. Absatz 2,Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, anzuwenden. Paragraph 116 a, Absatz eins, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Patienten ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245850