Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Aufnahmeuntersuchung, Belehrung und Verständigung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Abteilungsleiter hat den Aufnahmewerber zu untersuchen. Dieser darf nur aufgenommen werden, wenn nach dem ärztlichen Zeugnis des Abteilungsleiters die Voraussetzungen der Unterbringung sowie die Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 4, Absatz eins,) vorliegen.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Krankengeschichte oder, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen, auf sonst geeignete Weise zu dokumentieren. Das ärztliche Zeugnis ist der Dokumentation als Bestandteil anzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Abteilungsleiter hat den aufgenommenen Patienten auf die Einrichtung des Patientenanwalts sowie auf die Möglichkeiten einer Vertretung (Paragraph 14, Absatz 3,) und Auskunftserteilung (Paragraph 15, Absatz 2,) durch diesen hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Abteilungsleiter hat von der Unterbringung unverzüglich den Vertreter des Patienten und dessen Vertrauensperson sowie einen Angehörigen, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder für ihn sorgt, oder die Einrichtung, die ihn umfassend betreut, zu verständigen. Der Verständigung des Vertreters ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz eins, anzuschließen.

Schlagworte

Einsichtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245844