Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Schutz der Persönlichkeitsrechte

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
  2. Absatz 2,Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245840