Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a,

Inkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 24, Absatz 10, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,).

Text

Ergänzungsregister für natürliche Personen

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsVerantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, mit bPK ausgestattet wurde, haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters für natürliche Personen (ERnP) sowie das Sterbedatum von betroffenen Personen dem Verantwortlichen im Wege des Auftragsverarbeiters, dessen sich die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, bedient, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu melden. Der Auftragsverarbeiter hat die Änderung im Auftrag des Verantwortlichen vorzunehmen.
  2. Absatz 2Zum Zwecke der Aktualisierung ist die Stammzahlenregisterbehörde auf Verlangen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermächtigt, diesen laufend in geeigneter elektronischer Form die geänderten Eintragungsdaten des ERnP, in Bezug auf Personen, für die ein bPK aus dem Bereich gespeichert ist, in dem der jeweilige Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Auftragsverarbeiter im Sinne des Absatz eins, hat im Auftrag des Verantwortlichen mittels eines Abgleichs zwischen dem ZMR und ERnP datenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Identität ähnlicher Datensätze in diesem Ergänzungsregister, auf bereits vorhandene Eintragungen im ZMR oder auf die Schreibweisen von Namen und Adressen, zu setzen

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40245825