Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe

Paragraph 131 b,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
  2. Absatz 2,Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) ist zu verweigern, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
    2. Ziffer 2
      das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder
    4. Ziffer 4
      die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40245815