Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Annahme an Kindesstatt

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Hat das Kind im Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über die Annahme an Kindesstatt geschlossen wurde, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.

Anmerkung

1. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß Paragraph 53, Vorrang haben) sind:

Haager Adoptionsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1978,;

Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974, (Artikel 30,).

2. ÜR: Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004, (Artikel römisch vier, Paragraph 8, wird mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben, vergleiche Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Schlagworte

Adoptionsstatut

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40245813