Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Beachte

Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Artikel 21, B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, außer Kraft vergleiche Paragraph 48 d, Absatz 3,).

Text

Paragraph 21 f,

  1. Absatz eins,Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit endet der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn aber das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Pflegekarenz aufgelöst wird, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich vereinbarte oder beabsichtigte Dauer Dauer der Pflegekarenz.
  2. Absatz 2,Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während einer Pflegeteilzeit aufgelöst, so gebührt ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses anstelle des aliquoten Pflegekarenzgeldes bis zum Ende der vereinbarten oder beabsichtigten Dauer Dauer der Pflegeteilzeit das Pflegekarenzgeld in voller Höhe.
  3. Absatz 3,In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40245793