Absatz einsDie Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
- Ziffer einsdie Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
- Ziffer 2die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,
- Ziffer 3in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,
- Ziffer 4die Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu beraten,
- Ziffer 5auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber über bestehende Mängel zu informieren,
- Ziffer 6auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
- Ziffer 7mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.