Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Personenkomitees

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Jene Mitglieder von Personenkomitees, welche die Liste der Mitglieder führen (Proponenten), haben das Personenkomitee unter Angabe der Mitglieder und der unterstützten Partei oder Wahlwerber beim Rechnungshof zu registrieren. Der Rechnungshof führt ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees, wobei die Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten Partei oder Wahlwerber auf der Website des Rechnungshofs zu veröffentlichen sind. Der Rechnungshof hat die betroffene Partei oder die betroffenen Wahlwerber von der Registrierung unverzüglich zu informieren. Diese können gegen die Zurechnung zur politischen Partei Widerspruch erheben. Ein erhobener Widerspruch ist vom Rechnungshof im Verzeichnis anzumerken und auf seiner Website zu veröffentlichen. Wurde gegen ein Personenkomitee Widerspruch erhoben, sind deren Aufwendungen und Spenden, entgegen den Bestimmungen in den Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz eins, der Partei nicht zuzurechnen. Der Rechnungshof hat die unterstützen Wahlwerber und die Mitglieder der Personenkomitees über die gesetzliche Lage und die Auswirkungen eines Widerspruchs zu informieren.
  2. Absatz 2,Hat ein Personenkomitee ohne vorangehende Registrierung beim Rechnungshof eine politische Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, materiell unterstützt, so sind deren Proponenten mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des dreifachen Wertes der Unterstützungsleistung zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40245741