Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Paragraph 4 a,

Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Artikel 127 b, Absatz eins, B-VG), haben dem Rechnungshof und den zu ihrer Aufsicht berufenen Organen des Bundes innerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Wahltag die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 8 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament zu melden oder zu melden, dass keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen getätigt wurden. Der Rechnungshof hat diese Informationen auf seiner Website unverzüglich zu veröffentlichen. Die zur Aufsicht berufenen Organe des Bundes haben dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht über die aufgrund dieser Bestimmung eingelangten Meldungen zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40245739