Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 d

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 76 d, Schulstraße

  1. Absatz eins,Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden, zu Schulstraßen erklären. Bei der Verordnung ist insbesondere auf Schultage sowie die Tageszeiten von Schulbeginn und Schulende Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist der Fahrradverkehr. Krankentransporte, Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 10, KFG, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes, Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs, von Abschleppdiensten, der Pannenhilfe und Anrainer sind zum Zwecke des Zu- und Abfahrens ausgenommen. Die Behörde kann weitere Ausnahmen für Anrainerverkehre festlegen. Die Anbringung mechanischer Sperren durch von der Behörde ermächtigte Personen ist zulässig, sofern der erlaubte Fahrzeugverkehr dadurch nicht am Befahren gehindert wird. Den ermächtigten Personen ist von der Behörde eine Bestätigung über den Umfang der Ermächtigung auszustellen.
  3. Absatz 3,In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.
  4. Absatz 4,Die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  5. Absatz 5,Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Schulstraße die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 26 a und 29) anzubringen sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40245698