Absatz eins,Keine Angebotspflicht, aber eine Pflicht zur Anzeige des Sachverhalts an die Übernahmekommission besteht, wenn
- Ziffer einsbei Erlangen einer mittelbaren kontrollierenden Beteiligung (Paragraph 22, Absatz 3,) der Buchwert der unmittelbaren Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 25 vom Hundert des buchmäßigen Nettoaktivvermögens des die unmittelbare Beteiligung haltenden Rechtsträgers beträgt;
- Ziffer 2Aktien zu bloßen Sanierungszwecken oder zur Sicherung von Forderungen erworben werden;
- Ziffer 3die für das Entstehen einer kontrollierenden Beteiligung erforderliche Zahl an Stimmrechten nur vorübergehend oder unbeabsichtigt überschritten wird, sofern die Überschreitung unverzüglich rückgängig gemacht wird;
- Ziffer 4Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen (Paragraph 32, Absatz eins, IO), Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlass einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben werden;
- Ziffer 5Aktien auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar neben den bisherigen Gesellschaftern ausschließlich deren Angehörige (Paragraph 32, Absatz eins, IO) beteiligt sind; dasselbe gilt für die Übertragung auf eine Privatstiftung, auf deren Geschäftsführung die Angehörigen einen beherrschenden Einfluss ausüben können;
- Ziffer 6der Beteiligte innerhalb von fünf Monaten ab Erlangen der kontrollierenden Beteiligung die übrigen Aktionäre nach dem GesAusG aus der Gesellschaft ausschließt, wenn die Abfindung nicht niedriger als der nach Paragraph 26, zu bietende Angebotspreis ist und auch dem höchsten Preis entspricht, der bis zur Eintragung dieses Beschlusses in das Firmenbuch vom Beteiligten für die entsprechenden Aktien bezahlt oder vereinbart wurde;
- Ziffer 7ein Fall des Paragraph 22, Absatz 4, vorliegt und der betreffende Rechtsträger oder die gemeinsam vorgehenden Rechtsträger bereits
- Litera aüber die Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte an der Gesellschaft verfügte bzw. verfügten und diese Mehrheit nur vorübergehend und ohne den beherrschenden Einfluss zu verlieren unterschritten hat bzw. haben; oder
- Litera bein Angebot gemäß Paragraph 22, Absatz 4, gestellt und durch den nunmehrigen Hinzuerwerb keine Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte an der Gesellschaft erlangt hat bzw. haben.
Die Ausnahmen von der Angebotspflicht gemäß Ziffer eins bis 6 gelten sinngemäß auch für Fälle des Paragraph 22, Absatz 4, Die Anzeige hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen ab Erlangen der kontrollierenden Beteiligung oder in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 4, ab dem Hinzuerwerb zu erfolgen.