COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
BG
Paragraph 14 l
28.07.2022
31.12.2025
CFPG
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2022,
29.12.2025
20011174
NOR40245629