Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,
BG
Paragraph 4 a
01.10.2022
AuslBG
62 Arbeitsmarktverwaltung
Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (Paragraph 2, Absatz 13, Ziffer 2,) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erfüllt sind.
19.07.2022
10008365
NOR40245616