Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 c

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 28 c,

  1. Absatz eins,Wer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, gleichzeitig eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder einen minderjährigen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet beschäftigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen,
    2. Ziffer 2
      einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, von dem er weiß, dass er ein Opfer von Menschenhandel (Paragraph 104 a, StGB) ist, unter Nutzung seiner unter Zwang erbrachten Arbeiten oder Leistungen oder
    3. Ziffer 3
      eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet länger als einen Monat
    beschäftigt.
  3. Absatz 3,Der unerlaubt beschäftigte Ausländer ist nicht als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, sofern die Tat nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5,Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach Paragraph 28 c, die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.
  6. Absatz 6,Die im Absatz 5, genannten Organe sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach Paragraph 28 c, zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen.

Anmerkung

Absatz 5 und 6 sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor deren Inkrafttreten begangen wurden vergleiche Paragraph 34, Absatz 54,).

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40245610