Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 c

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Blaue Karte EU

Paragraph 12 c,

  1. Absatz eins,Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Einfachen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind und im Falle einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf die einschlägige Berufszugangsberechtigung nachgewiesen wird. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder im Falle einer ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes das erforderliche Bruttojahresgehalt durch Verordnung bis zum Eineinhalbfachen erhöhen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, werden Ausländer auch ohne Abschluss eines Studiums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie als Führungskräfte, akademische oder vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie unter die Berufsgruppen 133 oder 25 der ISCO-08-Klassifikationsliste laut Anhang der Empfehlung 2009/824/EG über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08), Amtsblatt Nummer L 292 vom 10.11.2009 Seite 31 einzuordnen sind und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss mit dreijähriger Mindeststudiendauer vergleichbar ist und die innerhalb der dem Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ vorausgegangenen sieben Jahre erworben wurde.
  3. Absatz 3,Für Ausländer, die eine gültige „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben, ist zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Bundesgebiet für eine Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich, wenn die Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen ihres in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers und ihren beruflichen Pflichten im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zu dem Arbeitgeber steht.
  4. Absatz 4,Als geschäftliche Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, gelten die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an Schulungen.
  5. Absatz 5,Handelt es sich beim Antragsteller um einen Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als besonders Hochqualifizierter (Paragraph 12,), als sonstige Schlüsselkraft oder als Studienabsolvent (Paragraph 12 b,) entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Paragraph 4 b,, wenn die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird.

Schlagworte

Informationstechnologie, Verkaufstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40245603