Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.08.2022

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der Paragraphen 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4,
  2. Absatz eins aFür die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, anhängigen Verfahren bleiben Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins, in der vorher geltenden Fassung maßgeblich.
  3. Absatz 2Jene Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Aufgaben erfüllt haben, für die nunmehr eine Ermächtigung nach Paragraph 36, erforderlich ist, dürfen diese nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes während längstens 24 Monaten weiter ausüben. Sie gelten bis längstens 1. November 1999 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß Paragraph 36, bei der zuständigen Behörde eingebracht haben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)

  4. Absatz 4Bis zur Einrichtung eines Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 78, KFG 1967 vorzugehen. Nach der Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bis zum Abschluß der Erfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister Anfragen sowohl gemäß Paragraph 17, Absatz 3, an das Zentrale Führerscheinregister als auch gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967 an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu richten. Wenn die Nacherfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Aufzeichnungen in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen, daß bei der Erteilung einer Lenkberechtigung Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967 nicht mehr zu stellen sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,)

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)

  5. Absatz 7Besitzern einer noch nicht abgelaufenen Bestätigung gemäß Paragraph 79, Absatz 3, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wobei Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 sinngemäß gilt.
  6. Absatz 8Die mit 1. März 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen. Die mit 1. Oktober 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
  7. Absatz 9Im Hinblick auf die Änderungen durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, gelten folgende Übergangsvorschriften:
    1. Ziffer eins
      Personen, die
      1. Litera a
        bereits im Besitz eines Mopedausweises für Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, haben für den Erwerb eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur die praktische Ausbildung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, auf einem solchen Fahrzeug zu absolvieren,
      2. Litera b
        bereits im Besitz eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, können bis zum 1. September 2011 bei einer ermächtigten Einrichtung die Ausstellung eines Mopedausweises für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen; nach diesem Zeitpunkt ist die Ausbildung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, auf einem Fahrzeug der betreffenden Kategorie zu absolvieren,
      3. Litera c
        glaubhaft machen, dass sie vor dem 1. September 2009 zulässigerweise ein Motorfahrrad gelenkt haben ohne im Besitz eines Mopedausweises zu sein, ist von einer ermächtigten Einrichtung auf Antrag bis zum 1. September 2011 ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.
      Die Eintragung zusätzlicher Berechtigungen auf bestehenden Dokumenten von Mopedausweisen ist zulässig, sofern diese gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz gültig sind.
    2. Ziffer 2
      Bewerbern um einen Mopedausweis, die mit 1. September 2009 das 15. Lebensjahr vollendet haben oder es spätestens am 1. März 2010 vollenden und die mit der Ausbildung zum Erwerb eines Mopedausweises bereits begonnen haben, darf der Mopedausweis bis zum 1. März 2010 unter Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellt werden. Dabei ist Bewerbern um einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auf Antrag auch ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.
    3. Ziffer 3
      Jene Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung, die mit 31. August 2009 anhängig waren, sind nach der bisher geltenden Rechtslage fortzuführen.
  8. Absatz 10Die Verlängerung des Zeitraumes auf drei Jahre bei Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes gilt erst für Delikte, die ab dem 1. März 2011 begangen wurden. Vormerkdelikte, die mit 1. März 2011 nach der bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr zu berücksichtigen sind (Paragraph 30 a, Absatz 4,), sind auch weiterhin nicht mehr zu berücksichtigen, selbst wenn die Begehung dieser Delikte mit 1. März 2011 nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
  9. Absatz 11Bewilligungen zur Durchführung von Ausbildungsfahrten, die vor dem 1. März 2013 erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung von Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19,, die vor dem 1. März eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
  10. Absatz 12Für Besitzer von Lenkberechtigungen, die vor dem 1. Juli 2017 erteilt wurden, gilt Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
  11. Absatz 13Für Personen, die vor dem 1. März 2017 die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM beantragt haben, gilt Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz nicht.
  12. Absatz 14Für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins a und 2, Paragraph 24, Absatz 3, fünfter Satz (hinsichtlich der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Delikte), Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 26, Absatz 3, zweiter und dritter Satz auf Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen worden sind, ist die bis zum 1. September 2021 geltende Rechtslage anzuwenden. Für Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen wurden, ist für die Fristberechnung zur Beurteilung der Frage, ob ein Delikt erstmalig begangen ist (Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 2 a, zweiter Satz und Paragraph 26, Absatz 3, zweiter und dritter Satz) die bis 1. September 2021 geltende Frist von zwei Jahren anzuwenden. Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a,, die vor dem 1. März 2022 erteilt worden sind, bleiben im ursprünglichen Berechtigungsumfang aufrecht. Dies gilt auch dann, wenn ein neuer Führerschein ohne Code 120 ausgestellt wird.
  13. Absatz 15Paragraph 8, Absatz 2 a, ist auch auf jene Verfahren auf Verlängerung der Lenkberechtigung anzuwenden, bei denen der Antrag vor dem 1. August 2022 gestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40245595