Absatz einsEin Rechtsträger, der Finanzinstrumente konzipiert (Konzepteur), was auch die Schaffung, Entwicklung, Begebung und Gestaltung von Finanzinstrumenten beinhaltet, hat die nachstehenden Anforderungen so zu erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismäßig ist.