Wählerevidenzgesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,
BG
Paragraph 17,
20.07.2022
WEviG
10/04 Wahlen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
19.07.2022
20009720
NOR40245562