Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß Paragraph 2, für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:
- Ziffer einsKosten von Unternehmen für die Lieferung von Erdgas aus nichtrussischen Quellen für den Absatz in Österreich, oder
- Ziffer 2Kosten von Unternehmen für den Einsatz von Erdgas aus nichtrussischen Quellen, sofern dadurch nicht erneuerbare Energieträger oder Fernwärme ersetzt werden, oder
- Ziffer 3Kosten von Unternehmen für die Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte, durch die der alternative Betrieb mittels anderer Energieträger ermöglicht wird, oder
- Ziffer 4zur Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Energielenkungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, idgF, die Kosten von Unternehmen zur Herstellung und Vorbereitung der Betriebsfähigkeit, für die Bereithaltung sowie für den Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte mittels Steinkohle für die Einspeisung in das Strom- oder Fernwärme-/Fernkältenetz; die Kosten für den Betrieb mittels Steinkohle können anerkannt werden, soweit ein solcher Betrieb durch eine Verordnung gemäß Paragraph 5, EnLG 2012 angeordnet wurde; der Mitteleinsatz ist der Höhe nach auf die Abdeckung von Mehrbelastungen begrenzt, die sich aus der Differenz des Kostenaufwands und den erzielten Erlösen ergeben, wobei Anschaffungskosten für Steinkohle dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren sind.