Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Abkürzung

BFG 2022

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 vergleiche Art. römisch XVI Ziffer eins,).

Die im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022, vorgenommenen Änderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind einheitlich ab dem 1.7.2022 zu verrechnen vergleiche Art. römisch XVI Ziffer 3,).

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

107.504,300

156.918,534

Einzahlungen

84.409,429

180.013,405

Nettofinanzierungsbedarf

23.094,871

 

Finanzierungsüberschuss

 

23.094,871

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch IV und römisch fünf herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20011722

Dokumentnummer

NOR40245491