Bundesfinanzgesetz 2022
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022,
BG
Artikel eins,
20.07.2022
BFG 2022
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Gilt für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 vergleiche Art. römisch XVI Ziffer eins,).
Die im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022, vorgenommenen Änderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind einheitlich ab dem 1.7.2022 zu verrechnen vergleiche Art. römisch XVI Ziffer 3,).
Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende
| Allgemeine Gebarung | Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) | |
Auszahlungen | 107.504,300 | 156.918,534 |
Einzahlungen | 84.409,429 | 180.013,405 |
Nettofinanzierungsbedarf | 23.094,871 |
|
Finanzierungsüberschuss |
| 23.094,871 |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch IV und römisch fünf herangezogen werden.
19.07.2022
20011722
NOR40245491