Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
  2. Absatz 2Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.
  3. Absatz 3Die mit der Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen. Dabei ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden. Unternehmer sind verpflichtet, die mit der Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe zu unterstützen, auf Verlangen die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Unterlagen über die Einhaltung des Paragraph 9 a, bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40245442