Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022,
BG
Paragraph 10
20.07.2022
FAGG
20/06 Konsumentenschutz
Wenn ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet und entweder eine Dienstleistung oder die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand hat und wenn der Verbraucher wünscht, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach Paragraph 11, mit der Vertragserfüllung beginnt, muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären, und vom Verbraucher die Bestätigung verlangen, dass dieser den bei vollständiger Vertragserfüllung eintretenden Verlust seines Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat.
EG/EU: Artikel 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022,
20.07.2022
20008847
NOR40245432