Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

07.07.2022

Außerkrafttretensdatum

06.07.2022

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstundenvergütung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt für Überstunden,
    1. Ziffer eins
      die nicht in Freizeit oder
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
    ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
  2. Absatz 2,Die Überstundenvergütung umfasst
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
  3. Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
  4. Absatz 4,Der Überstundenzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 50%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2022,)
    der Grundvergütung.
  5. Absatz 5,Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
  6. Absatz 6,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
  7. Absatz 7,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
  8. Absatz 8,Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG oder nach Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
  9. Absatz 9,Der Zuschlag nach Absatz 4, Ziffer 2, gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.

Anmerkung

1. ÜR: Artikel römisch vier, der 24. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,; Artikel römisch zwölf,, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,;

2. Vgl. Paragraph 175, Absatz 58,

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40245359