Absatz einsIn der Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, zur Bereinigung aufgerufen werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.