Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

römisch IV. Bestimmungen, betreffend die Wertpapierbereinigung.

Paragraph 45,

  1. Absatz einsIn der Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, zur Bereinigung aufgerufen werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
  2. Absatz 2Sind inländische Kreditinstitute zur Anmeldung verpflichtet (Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (Paragraph 2,) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.
  3. Absatz 3Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) Anmeldungen gemäß Absatz 2, sowie jene Anmeldungen vorzulegen, die durch deutsche physische oder juristische Personen (Paragraph 2,) vorgenommen wurden. Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen hinzuweisen.
  4. Absatz 4Wertpapiere, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, können auch durch die Finanzprokuratur angemeldet werden. Dem steht eine öffentliche Verwaltung der Wertpapiere nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR40245320