Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Begutachtungsplakette

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,)

  2. Absatz 3,Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
  3. Absatz 4,Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich.

Schlagworte

Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid, Absorptionsbeiwert, Fremdzündungsmotor, Selbstzündungsmotor

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40245307