Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt
Besondere Überprüfung, Kostenersatz

Einrichtungen für die Überprüfung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Sachverständige gemäß Paragraph 125, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß Paragraph 57, Absatz 4, KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das gemäß Paragraph 57, Absatz eins, KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40245304