Kurztitel

5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

04.07.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

5. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Bestätigungen der förderwerbenden Organisation

Paragraph 13,

Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass

  1. Ziffer eins
    die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Paragraph 4, vorliegen,
  2. Ziffer 2
    kein Sachverhalt vorliegt, der nach Paragraph 5, die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
  3. Ziffer 3
    die förderbare Organisation kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2, Ziffer 18, AGVO ist, bzw. wenn eine Förderung der förderwerbenden Organisation die Kriterien des Paragraph 3, Absatz eins, nicht erfüllt oder die Förderung unter die De-minimis-Verordnung fällt, sie am 31. Dezember 2021 nicht materiell insolvent war,
  4. Ziffer 4
    im Antrag nur förderbare Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und der Struktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, enthalten sind,
  5. Ziffer 5
    die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden,
  6. Ziffer 6
    die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
  7. Ziffer 7
    die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds gewährten Förderungen angeben wird,
  8. Ziffer 8
    alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden,
  9. Ziffer 9
    alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden,
  10. Ziffer 10
    zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie zum mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,
  11. Ziffer 11
    im Falle, dass sich aus der Prüfung des Antrages ergibt, dass die begehrte Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, sie über Aufforderung weitere Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit einer De-minimis-Beihilfe beurteilen zu können,
  12. Ziffer 12
    ihr oder einer im Sinne von Paragraph 8 a, mit ihr verbundenen Organisation nicht gemäß den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2021, oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2020, ein Fixkostenzuschuss, ein Verlustersatz, ein Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245265