Kurztitel

5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

04.07.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

5. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen nach dem 1. Jänner 2021

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für förderbare Organisationen, für die aufgrund von einer nach dem 1. Jänner 2021 erfolgten Errichtung oder Neugründung kein Rechnungsabschluss für das gesamte Jahr 2021 vorliegt, wird für die Berechnung des Einnahmenentfalls die Summe der dreifachen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis Dezember 2021 und 25% der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds zugrunde gelegt. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren. Bei der Angabe der monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis Dezember 2021 sind Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Struktursicherungsbeitrag für Neugründungen beträgt 5% des vierfachen gemäß Absatz eins, für die Berechnung des Einnahmenentfalls herangezogenen Betrags. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 35 000 Euro begrenzt und kann nur dann gewährt werden, wenn auch Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in der Höhe von zumindest 250 Euro gefördert werden.
  3. Absatz 3,Im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen ist im Vergleichszeitraum und für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245261