(7)Absatz 7,Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist eine Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderobergrenzen gemäß Abs. 6 nicht überschritten werden.Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist eine Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderobergrenzen gemäß Absatz 6, nicht überschritten werden.