Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausübt und aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist, darf sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“), unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2021/1237, ABl L 270 vom 29.7.2021, S 39, sein. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie am 31. Dezember 2021 nicht materiell insolvent gewesen sein.Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, ausübt und aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist, darf sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“), unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2021/1237, Amtsblatt L 270 vom 29.7.2021, S 39, sein. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie am 31. Dezember 2021 nicht materiell insolvent gewesen sein.