Kurztitel

Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph eins,

Studierende, die für Juni 2022 von der Studienbeihilfenbehörde Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium erhalten, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich einen einmaligen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrags bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011949

Dokumentnummer

NOR40245233