Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß Paragraph 2, für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:
- Ziffer einsKosten von Unternehmen für die Lieferung von Erdgas aus nichtrussischen Quellen für den Absatz in Österreich, oder
- Ziffer 2Kosten von Unternehmen für den Einsatz von Erdgas aus nichtrussischen Quellen, sofern dadurch nicht erneuerbare Energieträger oder Fernwärme ersetzt werden, oder
- Ziffer 3Kosten von Unternehmen für die Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte, durch die der alternative Betrieb mittels anderer Energieträger ermöglicht wird.