Kurztitel

Gasdiversifizierungsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

GDG 2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Gegenstand des Mitteleinsatzes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß Paragraph 2, für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Kosten von Unternehmen für die Lieferung von Erdgas aus nichtrussischen Quellen für den Absatz in Österreich, oder
    2. Ziffer 2
      Kosten von Unternehmen für den Einsatz von Erdgas aus nichtrussischen Quellen, sofern dadurch nicht erneuerbare Energieträger oder Fernwärme ersetzt werden, oder
    3. Ziffer 3
      Kosten von Unternehmen für die Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte, durch die der alternative Betrieb mittels anderer Energieträger ermöglicht wird.
  2. Absatz 2,Die Art und der Umfang des Mitteleinsatzes für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, ist in den Richtlinien gemäß Paragraph 5, festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20011948

Dokumentnummer

NOR40245226