Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2002,)

  2. Absatz 3,Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
    1. Litera a
      auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,
    2. Litera b
      auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
  3. Absatz 3 a,Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach Paragraph 7, Ziffer 4,, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Absatz 3, Litera b, entsprechend anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 3 b, ist mit 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  4. Absatz 4,Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Absatz 3, oder für Teilversicherte gemäß Absatz 3 a, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40245133