Absatz eins,Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2002,)