Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
- Ziffer einsdie Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
- Ziffer 2die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
- Ziffer 3die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
- Ziffer 4sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;
- Ziffer 5sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;
- Ziffer 6sie klar und übersichtlich gefasst sind;
- Ziffer 7sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
- Ziffer 8sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.