(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Kommt der Speichernutzer der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, entzieht das Speicherunternehmen dem Speichernutzer nach unverzüglicher schriftlicher Ankündigung unverzüglich seine gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Speicherkapazitäten im Umfang der systematischen Nichtnutzung jeweils bis zum nächstfolgenden 31. März. Speicherkapazitäten, die von Stromerzeugungsanlagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 ElWOG 2010 oder zur Bereitstellung von Regelreserve auf Stromregelreservemärkten benötigt werden, gelten nicht als systematisch ungenutzt. Das Speicherunternehmen hat die entzogenen Kapazitäten zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer dem Speicherunternehmen zufallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr, mit dem Speicherentgelt des betroffenen Speichernutzers höchstens bis zum Ausmaß des vereinbarten Speicherentgelts gegenzurechnen. Die sich aus dem Speichernutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten verbleiben in dem Umfang beim Speichernutzer, in dem die Speicherkapazitäten vom Speicherunternehmen nicht vermarktet werden. Nähere Festlegungen dazu und zur Verpflichtung gemäß Abs. 3 kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung treffen. Solange diese Festlegungen nicht getroffen wurden, gelten jedenfalls jene gebuchten Speicherkapazitäten als systematisch ungenutzt, die zum 1. Juli 2022 oder in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli im Ausmaß von weniger als 10 % vom jeweiligen Speichernutzer genutzt wurde, und sind diese im Ausmaß ihrer Nichtnutzung zu entziehen(Verfassungsbestimmung) Kommt der Speichernutzer der Verpflichtung gemäß Absatz 3, nicht nach, entzieht das Speicherunternehmen dem Speichernutzer nach unverzüglicher schriftlicher Ankündigung unverzüglich seine gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Speicherkapazitäten im Umfang der systematischen Nichtnutzung jeweils bis zum nächstfolgenden 31. März. Speicherkapazitäten, die von Stromerzeugungsanlagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, ElWOG 2010 oder zur Bereitstellung von Regelreserve auf Stromregelreservemärkten benötigt werden, gelten nicht als systematisch ungenutzt. Das Speicherunternehmen hat die entzogenen Kapazitäten zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer dem Speicherunternehmen zufallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr, mit dem Speicherentgelt des betroffenen Speichernutzers höchstens bis zum Ausmaß des vereinbarten Speicherentgelts gegenzurechnen. Die sich aus dem Speichernutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten verbleiben in dem Umfang beim Speichernutzer, in dem die Speicherkapazitäten vom Speicherunternehmen nicht vermarktet werden. Nähere Festlegungen dazu und zur Verpflichtung gemäß Absatz 3, kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung treffen. Solange diese Festlegungen nicht getroffen wurden, gelten jedenfalls jene gebuchten Speicherkapazitäten als systematisch ungenutzt, die zum 1. Juli 2022 oder in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli im Ausmaß von weniger als 10 % vom jeweiligen Speichernutzer genutzt wurde, und sind diese im Ausmaß ihrer Nichtnutzung zu entziehen