Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

31.05.2025

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Engpassmanagement

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Die Speicherunternehmen werden einen transparenten und effizienten Handel von Sekundärkapazitäten an einer übergeordneten Handelsplattform für Sekundärmarktkapazitäten ermöglichen oder bei der Errichtung einer gemeinsamen Handelsplattform kooperieren.
  2. Absatz 2,Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität. In Fällen vertraglich bedingter Engpässe ist der Speichernutzer verpflichtet, die von ihm nicht genutzte kontrahierte Kapazität über eine Sekundärmarktplattform Dritten zu verkaufen.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Der Speichernutzer ist verpflichtet, die von ihm vollständig oder teilweise systematisch nicht genutzte gebuchte Kapazität unverzüglich über eine Sekundärmarktplattform anzubieten oder dem Speicherunternehmen unter Aufrechterhaltung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten zurückzugeben.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Kommt der Speichernutzer der Verpflichtung gemäß Absatz 3, nicht nach, entzieht das Speicherunternehmen dem Speichernutzer nach unverzüglicher schriftlicher Ankündigung unverzüglich seine gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Speicherkapazitäten im Umfang der systematischen Nichtnutzung jeweils bis zum nächstfolgenden 31. März. Speicherkapazitäten, die von Stromerzeugungsanlagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, ElWOG 2010 oder zur Bereitstellung von Regelreserve auf Stromregelreservemärkten benötigt werden, gelten nicht als systematisch ungenutzt. Das Speicherunternehmen hat die entzogenen Kapazitäten zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer dem Speicherunternehmen zufallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr, mit dem Speicherentgelt des betroffenen Speichernutzers höchstens bis zum Ausmaß des vereinbarten Speicherentgelts gegenzurechnen. Die sich aus dem Speichernutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten verbleiben in dem Umfang beim Speichernutzer, in dem die Speicherkapazitäten vom Speicherunternehmen nicht vermarktet werden. Nähere Festlegungen dazu und zur Verpflichtung gemäß Absatz 3, kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung treffen. Solange diese Festlegungen nicht getroffen wurden, gelten jedenfalls jene gebuchten Speicherkapazitäten als systematisch ungenutzt, die zum 1. Juli 2022 oder in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli im Ausmaß von weniger als 10 % vom jeweiligen Speichernutzer genutzt wurde, und sind diese im Ausmaß ihrer Nichtnutzung zu entziehen

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40245089