Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Teil
Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück
Markt- und Verteilergebiete

1. Abschnitt
Marktgebiete und Marktgebietsmanager

Marktgebiete

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas österreichische Leitungsnetz besteht aus folgenden Marktgebieten, in denen jeweils ein Marktgebietsmanager und ein Verteilergebietsmanager und ein Bilanzgruppenkoordinator nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Erfüllung von Systemdienstleistungen beauftragt sind:
    1. Ziffer eins
      Marktgebiet Ost;
    2. Ziffer 2
      Marktgebiet Tirol;
    3. Ziffer 3
      Marktgebiet Vorarlberg.
  2. Absatz 2Das Marktgebiet Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze.
  3. Absatz 3Das Marktgebiet Tirol umfasst die im Land Tirol gelegenen Netze.
  4. Absatz 4Das Marktgebiet Vorarlberg umfasst die im Land Vorarlberg gelegenen Netze.
  5. Absatz 5Netze verschiedener Marktgebiete, die miteinander verbunden sind, können durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu einem Marktgebiet zusammengefasst werden, in dem ein Marktgebietsmanager, ein Verteilergebietsmanager und ein Bilanzgruppenkoordinator nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Erfüllung von Systemdienstleistungen beauftragt sind.
  6. Absatz 6Netze oder Teile von Netzen können, soweit dies der Erfüllung des europäischen Binnenmarkts dienlich ist, mit angrenzenden Netzbetreibern anderer Mitgliedstaaten ein Marktgebiet bilden. Zur Umsetzung des europäischen Gasbinnenmarkts sind Netze oder Teile von Netzen in einem Marktgebiet, welches ausschließlich aus einem angrenzenden Mitgliedstaat versorgt wird und für das es im betreffenden Marktgebiet keinen eigenständigen Ausgleichsenergiemarkt gibt, mit dem angrenzenden Netzbetreiber dieses Mitgliedstaates so operativ abzustimmen, dass eine Teil- oder Vollversorgung aus dem angrenzenden Marktgebiet des Mitgliedstaates möglich wird. Die Bildung eines gemeinsamen Marktgebiets mit Netzbetreibern anderer Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
  7. Absatz 7Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs sind an das jeweilige Marktgebiet anzuschließen.

Schlagworte

Marktgebiet, Teilversorgung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40245085