Kurztitel

Klimabonusgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

KliBG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Datenübermittlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Ziffer eins bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unentgeltlich elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von den Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2, für das Zentrale Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für Inneres als deren Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum, Daten betreffend den Hauptwohnsitz einer Person sowie die verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft (vbPK-GS), Steuern und Abgaben (vbPK-SA), Sozialversicherung (vbPK-SV), Verkehr und Technik (vbPK-VT), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP);
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Finanzen: zu den gemäß Ziffer eins, übermittelten verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK-SA) die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN) , gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das dazu gehörige Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen sowie Daten betreffend die Familienbeihilfe, soweit diese für die Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Diese sind der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“, sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis,“
    4. Ziffer 4
      von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine wiederkehrende Geldleistung von diesen beziehen oder empfangen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die in Absatz eins, angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen wurde, zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres einer zu erlassenden Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40245076