Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den Paragraphen 5,, 6, 7, 7b, 15, 17, 22, 24 und 25 beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. Organe nach Paragraph des 12b Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, haben bei der Ausübung der ihnen nach Paragraph 12 a, GrekoG zukommenden Befugnisse die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß Paragraph 25, beschriebenen Aufgaben zu unterstützen.