Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Datenermittlung

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei der gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 24 Absatz eins, vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Behörden gemäß Absatz eins, sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der geschäftlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 24, der betroffenen Personen begründen, den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 29, mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40244837