Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15 i

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

Ist anzuwenden, wenn nach dessen Inkrafttreten ein Kaufvertrag gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, abgeschlossen worden ist vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 39, Absatz 38,).

Text

Spekulationsfrist bei sofortigem Eigentum

Paragraph 15 i,

  1. Absatz eins,Der Bauvereinigung steht im Fall einer Übertragung von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gemäß den Paragraphen 15 und 15 a in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) ein Vorkaufsrecht zu, das im Grundbuch einzuverleiben ist und dessen Rechtsfolgen im Kaufvertrag zu erläutern sind. Das Vorkaufsrecht zum Kaufpreis gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ohne Zustimmung der Bauvereinigung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages nicht gelöscht werden. Es erlischt entweder nach Leistung des Differenzbetrages gemäß Absatz 2, oder spätestens nach fünfzehn Jahren.
  2. Absatz 2,Der Eigentümer hat im Fall einer (Weiter-)Übertragung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich
    1. Ziffer eins
      des dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2,) mit
    2. Ziffer 2
      dem gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, vereinbarten oder gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, festgesetzten Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten.
  3. Absatz 3,Als (Weiter-)Übertragung gemäß Absatz eins und 2 gelten alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden, ausgenommen die Übertragung des Eigentums oder des Mindestanteils oder des Anteils am Mindestanteil (Paragraph 5, WEG 2002) an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister, sowie den Lebensgefährten. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem veräußernden Wohnungseigentümer seit mindestens drei Jahren in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt.
  4. Absatz 4,Einwendungen gegen die Höhe des dem Differenzbetrag gemäß Absatz 2, zugrunde gelegten Verkehrswerts gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind binnen sechs Monaten nach dessen Vorschreibung gerichtlich (Gemeinde, Paragraph 39, MRG) geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40244836