- Ziffer einsWenn die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der Baulichkeit im Eigentum (Baurecht) einer Bauvereinigung stehen,
- Litera agelten die Paragraphen 3 bis 6, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, die Paragraphen 15 a bis 16 a, 17 bis 18 b, Paragraph 18 c, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 19 und 20, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 6,, Paragraph 22, sowie die Verteilungsgrundsätze des Paragraph 24, Absatz eins und die Paragraphen 43, 45 und 47 des Mietrechtsgesetzes nicht; dessen Paragraphen 37 bis 40 nur nach Maßgabe des Paragraph 22, dieses Bundesgesetzes;
- Litera bsind Paragraph 2 und die Paragraphen 7 bis 9 sowie die Paragraphen 11 bis 14, ausgenommen Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 15, mit der Maßgabe, dass als Hauptmietzins im Sinne dessen Absatz 1 Ziffer eins, das nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 dieses Bundesgesetzes jeweils zulässige Entgelt gilt. Paragraph 16 b,, Paragraph 18 c, Absatz 2,, Paragraph 21, – ausgenommen dessen Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 6, – und die Paragraphen 23 und 24 – ausgenommen die Verteilungsgrundsätze des Absatz eins, –, die Paragraphen 25 bis 42 a, 46 – dessen Absatz 2, jedoch nach Maßgabe der Paragraphen 13, Absatz 4 und 6 und 39 Absatz 18, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes – und 46a bis 46c, 49a und 52a des Mietrechtsgesetzes auf die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden, in denen Paragraph eins, des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt;
- Litera csind abweichend von Litera b, die Paragraphen 12 bis 14 MRG nicht anzuwenden und darf die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren für Wohnungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG nur unterschritten werden, wenn ein Miet- oder sonstiger Nutzungsvertrag
- Sub-Litera, a, aüber einen Mietgegenstand, der im Rahmen eines Beherberungsbetriebes ohne touristische Nutzung mit einer Mindestbefristungsdauer von zwei Monaten oder des Betriebes eines hierfür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten oder
- Sub-Litera, b, büber Wohnungen oder Wohnräume gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins a, MRG oder
- Sub-Litera, c, cüber eine Wohnung oder Wohnräume mit einer sozialen Einrichtung, die die Betreuung betreuungsbedürftiger Menschen wahrnimmt oder direkt mit einer Betreuungsperson (einer Pflegekraft), oder einer Person, die in naher Umgebung einen nahen Angehörigen pflegt oder
- Sub-Litera, d, düber Mietgegenstände in Baulichkeiten, die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in absehbarer Zeit, spätestens aber innerhalb von 18 Monaten in größerem Umfang saniert werden oder
- Sub-Litera, e, ein einem Studentenheim, das nicht ausgelastet ist, ein kurzfristiger Gastvertrag iSd Paragraph 5 b, Studentenheimgesetz mit Personen, die keine Studierenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Studentenheimgesetz sind
abgeschlossen wird.
- Ziffer 2Wenn ein Miet- oder sonstiger Nutzungsgegenstand der Baulichkeit im Wohnungseigentum der Bauvereinigung steht, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die in Ziffer eins, Litera a und b genannten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
- Ziffer 2 aWenn (Wohnungs-)Eigentum aus Anlass der Errichtung gemäß den Paragraphen 15 und 15 a eingeräumt oder an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit zugunsten des bisherigen Mieters gemäß den Paragraphen 15 b bis 15 i (Wohnungs-)Eigentum begründet (oder bereits begründetes Eigentum veräußert) worden ist, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dessen Paragraph 15 h, nicht und jene des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4, sofern Paragraph 15 h, nichts anderes bestimmt.
- Ziffer 2 bWenn an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist, gelten die in Ziffer 3, genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- Ziffer 3Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit
- Litera adas Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist oder
- Litera bdie Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,
sind die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz, Paragraphen 13 bis 15 f, Paragraphen 15 h bis 20 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer 2 bis 22 und Paragraph 39, Absatz 8 bis 13, 18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden. - Ziffer 4Der Artikel römisch vier des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.