Kurztitel

PEPP-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      die Registrierung eines PEPP aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/1238 erlangt hat,
    2. Ziffer 2
      unter Verstoß gegen die Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2019/1238 den Mitnahmeservice oder unter Verstoß gegen die Artikel 20 und 21 dieser Verordnung die vorgeschriebenen Informationen über diesen Service nicht bereitgestellt hat,
    3. Ziffer 3
      Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    4. Ziffer 4
      Informationen und Unterlagen nicht gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verfügung stellt,
    5. Ziffer 5
      Aufsichts- und Lenkungsanforderungen gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    6. Ziffer 6
      gegen Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er kein PEPP-Basisinformationsblatt erstellt und veröffentlicht, bevor PEPP-Sparern das PEPP angeboten wird,
    7. Ziffer 7
      gegen Artikel 26, Absatz 2 bis 7 oder Artikel 28, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Artikel eins bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), Amtsblatt Nummer L 99 vom 22.03.2021 Seite 1, verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt und veröffentlicht,
    8. Ziffer 8
      Informationspflichten gemäß Artikel 26, Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    9. Ziffer 9
      gegen Artikel 27, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in die vorgeschriebene Sprache übersetzt oder das PEPP-Basisinformationsblatt trotz Anfrage nicht in einem Format für PEPP-Sparer mit Sehbehinderung zur Verfügung stellt,
    10. Ziffer 10
      gegen Artikel 29, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des PEPP-Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen oder die erforderlichen Hinweise in Werbematerialen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
    11. Ziffer 11
      gegen Artikel 30, der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Artikel 7, oder 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht regelmäßig überprüft, nicht oder nicht unverzüglich überarbeitet oder die überarbeitete Fassung nicht oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,
    12. Ziffer 12
      gegen Artikel 33, der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Artikel 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
    13. Ziffer 13
      die Pflicht zum Angebot eines den altersversorgungsbezogenen Wünschen und Bedürfnissen entsprechenden PEPP-Vertrags gemäß Artikel 34, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    14. Ziffer 14
      Beratungspflichten gemäß Artikel 34, Absatz 2, erster Unterabsatz oder Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    15. Ziffer 15
      vorvertragliche Informationspflichten gemäß Artikel 34, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Unterabsatz und Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    16. Ziffer 16
      Pflichten betreffend die PEPP-Leistungsinformation gemäß Artikel 35, Absatz eins bis 5, Artikel 36, Absatz eins, oder Artikel 37, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Artikel eins, 2, 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 sowie sonstige Informationspflichten während der Vertragslaufzeit gemäß Artikel 35, Absatz 6,, Artikel 38, oder Artikel 39, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    17. Ziffer 17
      Meldepflichten gemäß
      1. Litera a
        Artikel 40, Absatz eins bis 5 und 8 der Verordnung (EU) 2019/1238,
      2. Litera b
        der Delegierten Verordnung (EU) 2021/896 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen, Amtsblatt Nummer L 197 vom 04.06.2021 Seite 5,
      3. Litera c
        der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, Amtsblatt Nummer L 197 vom 04.06.2021 Seite 7, oder
      4. Litera d
        Paragraph 13, Absatz eins bis 5
      verletzt,
    18. Ziffer 18
      nicht über zweckmäßige Systeme und Strukturen verfügt, um die Anforderungen gemäß Artikel 40, Absatz eins bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu erfüllen oder nicht über schriftliche Leitlinien verfügt, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Informationen zu gewährleisten,
    19. Ziffer 19
      Anlagevorschriften gemäß Artikel 41, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    20. Ziffer 20
      PEPP-Sparern mehr als sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellt, eine Anlageoption anbietet, die nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel 42, Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 erfüllt, kein Basis-PEPP oder ein Basis-PEPP zur Verfügung stellt, das nicht sämtliche Anforderungen gemäß Artikel 45, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 und Artikel 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erfüllt, oder einen Wechsel der Anlageoption nicht gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglicht,
    21. Ziffer 21
      Risikominderungstechniken anwendet, die nicht den Vorgaben gemäß Artikel 46, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Kapitel römisch sechs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 entsprechen,
    22. Ziffer 22
      gegen Pflichten gemäß Artikel 50, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Schaffung angemessener und wirksamer Verfahren zur Beilegung von Beschwerden von PEPP-Kunden sowie deren Beantwortung verstößt,
    23. Ziffer 23
      Informationspflichten betreffend alternative Streitbeilegung (ADR) oder Beschwerden gemäß Artikel 50, Absatz 4, oder 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    24. Ziffer 24
      Pflichten zur Bereitstellung des Wechselservice gemäß Artikel 52, Absatz eins, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    25. Ziffer 25
      bei der Durchführung des Wechselservice Pflichten gemäß Artikel 53, Absatz 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    26. Ziffer 26
      gegen die Beschränkungen der mit dem Wechselservice verbundenen Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt,
    27. Ziffer 27
      etwaige finanzielle Verluste, worunter auch Gebühren, Entgelte und Zinsen fallen, die dem PEPP-Sparer unmittelbar dadurch entstehen, dass der PEPP-Anbieter seinen Verpflichtungen aus Artikel 53, der Verordnung (EU) 2019/1238 nicht nachkommt, außer in den Fällen des Artikel 55, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238, nicht umgehend ersetzt,
    28. Ziffer 28
      Informationspflichten zum Wechselservice gemäß Artikel 56, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    29. Ziffer 29
      einen Wechsel der Auszahlungsart nicht gemäß Artikel 59, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglicht,
    30. Ziffer 30
      Informationspflichten zum Wechsel der Auszahlungsart gemäß Artikel 59, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    31. Ziffer 31
      Pflichten betreffend die Erstellung eines Altersvorsorgeplans gemäß Artikel 60, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt oder
    32. Ziffer 32
      Beratungspflichten im Hinblick auf die Auszahlungen gemäß Artikel 60, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie eines Finanzunternehmens gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3),
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anwendbare Informations- und Wohlverhaltenspflichten der Paragraphen 128, 130, 130 a, 133, 134, 135, 135 a, 135 b, Absatz 2, oder 3 oder Paragraph 135 d, VAG 2016 oder
    2. Ziffer 2
      Pflichten der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, Amtsblatt Nummer L 341 vom 20.12.2017 Seite 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257, Amtsblatt Nummer L 277 vom 02.08.2021 Seite 18,
    verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5
    1. Ziffer eins
      die organisatorischen Anforderungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, WAG 2018 verletzt,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen gemäß Paragraphen 45, oder 46 WAG 2018 zur Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt,
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß Paragraph 47, Absatz eins, 4, oder 5 oder der Paragraphen 48, 49, 50, 51, oder 53 WAG 2018 verletzt,
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an die Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen gemäß Paragraph 56, WAG 2018 verletzt,
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtung zur Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Paragraph 59, WAG 2018 verletzt,
    6. Ziffer 6
      die Berichtspflicht gegenüber den Kunden gemäß Paragraph 60, WAG 2018 verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c, d, oder e sowie eines Finanzunternehmens gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d, e, oder f der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3),
    1. Ziffer eins
      die organisatorischen Anforderungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, WAG 2018 verletzt,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen gemäß Paragraphen 45, oder 46 WAG 2018 zur Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt,
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß Paragraph 47, Absatz eins, 4, oder 5 oder den Paragraphen 48, 49, 50, 51, oder 53 WAG 2018 verletzt,
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung zur Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Paragraph 59, WAG 2018 verletzt,
    5. Ziffer 5
      die Berichtspflicht gegenüber den Kunden gemäß Paragraph 60, WAG 2018 verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines PEPP-Anbieters gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, oder e die Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle gemäß Artikel 48, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Verwahrstelle
    1. Ziffer eins
      Aufgaben gemäß Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 InvFG 2011 oder
    2. Ziffer 2
      Anforderungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, InvFG 2011
    verletzt, welche diesen aufgrund einer Bestellung gemäß Artikel 48, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 treffen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  7. Absatz 7,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzunternehmens gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238 oder wer sonst Produkte ohne die erforderliche Registrierung unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ anbietet oder vertreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  8. Absatz 8,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Absatz eins bis 7 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. Juristische Personen können wegen der in Absatz eins bis 7 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins bis 7 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristische Person ist diese juristische Person von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro, bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde, oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  9. Absatz 9,Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86, und der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 369 vom 24.12.2014 Seite 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
  10. Absatz 10,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Artikel 63, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Aufsichtsanforderung, Informationspflicht, Anlageberatungsdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244721