Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins
- Ziffer einsdie Registrierung eines PEPP aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/1238 erlangt hat,
- Ziffer 2unter Verstoß gegen die Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2019/1238 den Mitnahmeservice oder unter Verstoß gegen die Artikel 20 und 21 dieser Verordnung die vorgeschriebenen Informationen über diesen Service nicht bereitgestellt hat,
- Ziffer 3Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 4Informationen und Unterlagen nicht gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verfügung stellt,
- Ziffer 5Aufsichts- und Lenkungsanforderungen gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 6gegen Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er kein PEPP-Basisinformationsblatt erstellt und veröffentlicht, bevor PEPP-Sparern das PEPP angeboten wird,
- Ziffer 7gegen Artikel 26, Absatz 2 bis 7 oder Artikel 28, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Artikel eins bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), Amtsblatt Nummer L 99 vom 22.03.2021 Seite 1, verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt und veröffentlicht,
- Ziffer 8Informationspflichten gemäß Artikel 26, Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 9gegen Artikel 27, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in die vorgeschriebene Sprache übersetzt oder das PEPP-Basisinformationsblatt trotz Anfrage nicht in einem Format für PEPP-Sparer mit Sehbehinderung zur Verfügung stellt,
- Ziffer 10gegen Artikel 29, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des PEPP-Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen oder die erforderlichen Hinweise in Werbematerialen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
- Ziffer 11gegen Artikel 30, der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Artikel 7, oder 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht regelmäßig überprüft, nicht oder nicht unverzüglich überarbeitet oder die überarbeitete Fassung nicht oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,
- Ziffer 12gegen Artikel 33, der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Artikel 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
- Ziffer 13die Pflicht zum Angebot eines den altersversorgungsbezogenen Wünschen und Bedürfnissen entsprechenden PEPP-Vertrags gemäß Artikel 34, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 14Beratungspflichten gemäß Artikel 34, Absatz 2, erster Unterabsatz oder Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 15vorvertragliche Informationspflichten gemäß Artikel 34, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Unterabsatz und Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 16Pflichten betreffend die PEPP-Leistungsinformation gemäß Artikel 35, Absatz eins bis 5, Artikel 36, Absatz eins, oder Artikel 37, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Artikel eins, 2, 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 sowie sonstige Informationspflichten während der Vertragslaufzeit gemäß Artikel 35, Absatz 6,, Artikel 38, oder Artikel 39, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 17Meldepflichten gemäß
- Litera aArtikel 40, Absatz eins bis 5 und 8 der Verordnung (EU) 2019/1238,
- Litera bder Delegierten Verordnung (EU) 2021/896 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen, Amtsblatt Nummer L 197 vom 04.06.2021 Seite 5,
- Litera cder Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, Amtsblatt Nummer L 197 vom 04.06.2021 Seite 7, oder
- Litera dParagraph 13, Absatz eins bis 5
verletzt, - Ziffer 18nicht über zweckmäßige Systeme und Strukturen verfügt, um die Anforderungen gemäß Artikel 40, Absatz eins bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu erfüllen oder nicht über schriftliche Leitlinien verfügt, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Informationen zu gewährleisten,
- Ziffer 19Anlagevorschriften gemäß Artikel 41, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 20PEPP-Sparern mehr als sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellt, eine Anlageoption anbietet, die nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel 42, Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 erfüllt, kein Basis-PEPP oder ein Basis-PEPP zur Verfügung stellt, das nicht sämtliche Anforderungen gemäß Artikel 45, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 und Artikel 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erfüllt, oder einen Wechsel der Anlageoption nicht gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglicht,
- Ziffer 21Risikominderungstechniken anwendet, die nicht den Vorgaben gemäß Artikel 46, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Kapitel römisch sechs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 entsprechen,
- Ziffer 22gegen Pflichten gemäß Artikel 50, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Schaffung angemessener und wirksamer Verfahren zur Beilegung von Beschwerden von PEPP-Kunden sowie deren Beantwortung verstößt,
- Ziffer 23Informationspflichten betreffend alternative Streitbeilegung (ADR) oder Beschwerden gemäß Artikel 50, Absatz 4, oder 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 24Pflichten zur Bereitstellung des Wechselservice gemäß Artikel 52, Absatz eins, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 25bei der Durchführung des Wechselservice Pflichten gemäß Artikel 53, Absatz 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 26gegen die Beschränkungen der mit dem Wechselservice verbundenen Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt,
- Ziffer 27etwaige finanzielle Verluste, worunter auch Gebühren, Entgelte und Zinsen fallen, die dem PEPP-Sparer unmittelbar dadurch entstehen, dass der PEPP-Anbieter seinen Verpflichtungen aus Artikel 53, der Verordnung (EU) 2019/1238 nicht nachkommt, außer in den Fällen des Artikel 55, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238, nicht umgehend ersetzt,
- Ziffer 28Informationspflichten zum Wechselservice gemäß Artikel 56, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 29einen Wechsel der Auszahlungsart nicht gemäß Artikel 59, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglicht,
- Ziffer 30Informationspflichten zum Wechsel der Auszahlungsart gemäß Artikel 59, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
- Ziffer 31Pflichten betreffend die Erstellung eines Altersvorsorgeplans gemäß Artikel 60, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt oder
- Ziffer 32Beratungspflichten im Hinblick auf die Auszahlungen gemäß Artikel 60, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.