Absatz eins,Die Betriebsführerlnnen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern
- Ziffer einsdiese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
- Ziffer 2deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4, maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraphen 23, Absatz 4 a und 4 d heranzuziehen. Paragraph 33 b, ist nicht anzuwenden.