(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen. Über Leistungen gemäß § 6 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022 ist dabei gesondert, aufgegliedert nach Leistungen nach Abs. 1 und 2, zu berichten:Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen. Über Leistungen gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022, ist dabei gesondert, aufgegliedert nach Leistungen nach Absatz eins und 2, zu berichten:
Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher nach Geschlecht, Alter und Haushaltsgemeinschaft(skategorie)
Gesamthöhe der Leistungen nach Dauer-, Einmal-, Sach- und Geldleistungen.