Zinsvortrags-Übergangsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2022,
V
Paragraph 2,
03.06.2022
Zinsvortrags-ÜbergangsV
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden vergleiche Paragraph 4,).
Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des Paragraph eins, richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
03.06.2022
20011918
NOR40244644