Absatz eins,Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anläuft, hat der Hafenbehörde die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG, Amtsblatt Nummer L 151 vom 7. Juni 2019 Seite 116, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.