Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Rechtshilfe und Verständigungspflicht

Paragraph 27,

  1. Absatz einsAlle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches das Amt für Betrugsbekämpfung, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und das Bundesverwaltungsgericht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen Koordinationsstelle den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.
  2. Absatz 2Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und das Amt für Betrugsbekämpfung haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  4. Absatz 4Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben den für die Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und dem FPG zuständigen Behörden die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und hinsichtlich der im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, beschäftigten Ausländer zusätzlich die vom Arbeitgeber gemeldete Beendigung der Beschäftigung (Paragraph 26, Absatz 5,) sowie den Landespolizeidirektionen den rechtskräftigen Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 9, Absatz eins,) mitzuteilen.
  5. Absatz 5Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Dachverband oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und das Amt für Betrugsbekämpfung zu verständigen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022,)

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40244558