Absatz einsMit der Vollziehung
- Ziffer einsdes Paragraph 14, Absatz 3, ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 2der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,
betraut.