Absatz einsDer Österreichische Integrationsfonds ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Integration der Zielgruppen gemäß Paragraph 3, oder zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse erforderlich ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß Paragraph 14,, Sprachkenntnisse und Muttersprache, das bereichsspezifische Personenkennzeichen, Berufsausbildung, Arbeitsfähigkeit und Integrationsmaßnahmen sowie bei Beziehern von Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, ob die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne dieses Grundsatzgesetzes anzunehmen ist.